Vorstand und Satzung des YCSTR e.V.Stralsund


Zur Mitgliederversammlung wurde die Wahl des neuen Vorstandes mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Vorstand
 Vorsitzender
Hans Wolfgang Weinert
 Stellvertreter
Dieter Fabian
 Schatzmeister
Harri Warkentin
 Schriftführer
Dietmar Christlieb
Leitungsmitglieder
 Technischer Leiter
Christian Marschall
 Kümmert sich um unsere
 Hafenmeister und  Arbeitseinsätze
Martin Krüger

 Kümmert sich um Liegeplätze
 und Technik

Christian Marschall

 im WSZ
Harry Warketin
 Haustechnik, Betriebsmittel,
 Kleinreparaturen und
 Außenbereich
Falk
 Revisor 1
Wolfgang Hinz
 Revisor 2
Dr. Dirk Kirschke

Anschrift
YC Strelasund e.V.
Zum Kleinen Dänholm 21
18439 Stralsund

Telefon /Fax/Internet
Sommer: 03831/29 73 00 03831/28 16 00
Winter: 03831/26 10203831/26 104
Homepage: www.ycstr.de
E-mail: info@ycstr.de

Hafenanlagen:
Seglerhafen „Zum Kleinen Dänholm“
Steg 3 im WSZ Dänholm Nord
Clubhaus Zum Kleinen Dänholm 21
(Telefon 03831/290468)

Bankverbindung/Steuer:
Pommersche Volksbank
BLZ 13 09 10 54 // Konto Nr.101082515
Steuer-Nr. 08 21 42 00 466

Mitgliedschaften
Landessportbund M/V Nr. 21089
DSV Nr. MV 050
DMYV Nr. 40531
WSZ Dänholm Nord

Gebührenordnung für Gäste

 

Vereinssatzung des YC-Strelasund e.V.  [Stand 09.03.2007]

Satzung im druckfähigen Format (170 kb pdf)

Gemeinnütziger Verein für Segel-, Motorboot- und Jugendsportim Amtsgericht Stralsund eingetragen unter Registriernummer "VR I"

§ 1 Name, Sitz und Stand
1.Der Club trägt den Namen “Yachtclub Strelasund e.V. “ und als Abkürzung die Buchstaben YCSTR. Der Sitz des Clubs ist Stralsund.

2. Der Yachtclub Strelasund e.V. wurde am 29.03.1990 gegründet durch Zusammenschluß des - am 12.04.1948 unter dem Namen "SV Anker Stralsund", seit 1951 "Sektion Segeln der BSG Motor Stralsund", gegründeten Vereins der Segelsportler und des im April 1962 unter dem Namen "ADMV , Sparte Motorbootsport", seit 1974 "Motorwas sersportclub Strelasund", gegründeten Vereins der Motorbootsportler.

3. Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter der Nummer VR I einge tragen. Als Clubstander führt der Club einen Dreieckswimpel in den Farben blau mit weißem Längsstrich und dem Stadtwappen von Stralsund (Kreuz mit Pfeilspitze in rot) in einem weißen Wappenfeld.

§ 2 Ziel und Zweck
1. Der Club verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Hauptzweck des Clubs ist die Ausübung des Wassersports nach den Regeln des DSV und des DMYV sowie nach den nationalen und internationalen Ordnungen.

3. In diesem Zusammenhang fördert der Club das Betreiben des Wassersports als Breitensport, die Teilnahme an Regatten, die praktische und theoretische Weiterbildung seiner Mitglieder mit dem Ziel, das seemännische Können und damit die Sicherheit auf dem Wasser ständig zu erhöhen. Das schließt Entwicklungsmöglichkeiten zum Leistungssport ein. Als eine Grundlage dazu wird die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des „Seglerhafens Zum Kleinen Dänholm“ sowie der in seiner Obhut befindlichen Liegeplätze, bei minimalen Kosten und entsprechenden Arbeitsleistungen laut Ordnung durch die Mitglieder, angesehen.

4. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den einschlägigen Behörden, den Hafenverwaltungen sowie anderen öffentlichen Einrichtungen der Schifffahrt und ist um eine loyale Zusammenarbeit der Teilnehmer am Wassersport mit der Berufsschifffahrt bemüht.

5. Der Club ist bestrebt, allseitige Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen zu fördern, Natur- und Umweltschutz zu pflegen und Anforderungen darauf zu unterstützen.

6. Darüber hinaus verfolgt der Club das Betreiben von Ausgleichssport nach den Richtlinien des Deutschen Sportbundes besonders im Bereich des Kinder- und Jugendsportes.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Kinder- und Jugendsport
1. Die Kinder und Jugendlichen des Clubs werden gesondert gefördert und in Trainingsgruppen zusammengefasst.

2. Die Leitung des Trainings- und Wettkampfbetriebes der Trainingsgruppen obliegt dem vom Vorstand berufenen Sportwart für den Kinder- und Jugendsport.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Clubs kann jede am Wassersport interessierte, unbescholtene, natürliche oder juristische Person werden. Der Club unterscheidet folgende Mitgliedergruppen:

  • "Aktive Mitglieder" mit Stimmrecht
  • „Passive Mitglieder“ mit Stimmrecht
  • "Ehrenmitglieder" mit Stimmrecht
  • "Fördermitglieder" mit Stimmrecht
  • "Jugendmitglieder" mit Stimmrecht ab 18. Lebensjahr
  • "Familienmitglieder" ohne Stimmrecht
  • "Sonstige Mitglieder" ohne Stimmrecht
  • "Ruhende Mitgliedschaft" ohne Stimmrecht
  • „Senioren“ ohne Stimmrecht

Die Einzelheiten zu den vorstehenden Mitgliedergruppen werden wie folgt festgelegt:

  • "Aktives Mitglied" ist, wer als Eigner einer/s Motor- oder Segelyacht/-boots den Wassersport betreibt. "Wiederaufgenommene Mitglieder" sind ehemalige Mitglieder des Clubs, die in der Vergangenheit Mitglied des Clubs oder seiner Vorläufer waren, ordnungsgemäß wegen Wohnsitzwechsel o.ä. abgemeldet waren und einen Antrag auf Wiederaufnahme als "Aktives Mitglied" gestellt haben. Sie können zu den in der Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung aufgeführten Bedingungen aufgenommen werden. Nach Vollzug der Aufnahme haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes "Aktive Mitglied".
  • „Passive Mitglieder“: Ehemaliges „Aktives Mitglied“, das nach Abgabe seines Bootes Bestandsschutz wünscht und weiterhin die bisherigen Pflichten und Rechte übernimmt.
  • "Jugendmitglieder" sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die mit clubeigenen oder privaten Booten am Wassersport teilnehmen. Vom 16. Lebensjahr an haben sie das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Vollendung des 21. Lebensjahres werden auf Antrag - "Jugendmitglieder" mit eigenem Boot als "Aktives Mitglied" - "Jugendmitglieder" ohne eigenem Boot als "Sonstiges Mitglied" übernommen. Die Zahlung des Aufnahmebeitrags gemäß Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung entfällt, wenn sie mindestens 4 Jahre Mitglied des Clubs waren.
  • "Familienmitglieder" sind Ehepartner / Lebensgefährten eines "Aktiven Mitglieds" und dessen Kinder. Bootseigner können nicht "Familienmitglied" im Sinne der Satzung sein. "Familienmitglieder" haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  • "Sonstige Mitglieder" sind auf Antrag Bürger, die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen den Wassersport als Eigner nicht mehr betreiben, aber Mitglied des Clubs bleiben möchten, die den aktiven Sport in einem anderen Verein ausüben und eine Zweitmitgliedschaft im YCSTR erhalten/erwerben möchten und ehemalige "Jugendmitglieder" über 21 Jahre ohne eigenem Boot Eigner eines Bootes im Club können nicht "Sonstiges Mitglied" sein. "Sonstige Mitglieder" haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  • "Ehrenmitglieder" können auf Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen werden, wenn sie sich um die Entwicklung des Clubs oder des Wassersports in Stralsund besonders verdient gemacht haben.
  • "Fördermitglieder" können natürliche oder juristische Personen werden, wenn sie die Entwicklung des Clubs oder des Wassersports in Stralsund unterstützen möchten, ohne selbst als Bootseigner am Wassersport teilzunehmen.
  • "Ruhende Mitgliedschaft": Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft für ruhend erklärt werden, wenn das Mitglied wegen langfristiger, vorübergehender Abwesenheit vom Wohnsitz (Wehrdienst, Wehrersatzdienst, Studium, Auslandstätigkeit usw.) den Wassersport nicht ausüben und seine Rechte und Pflichten als Mitglied des Clubs nicht wahrnehmen kann. Eine Mitgliedschaft kann für ruhend erklärt werden ab Folgejahr, wenn zuvor alle Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt worden sind. Sie ist zulässig für die Dauer von maximal 5 Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung auf Antrag um 5 Jahre. Das Ende einer ruhenden Mitgliedschaft wird durch eine entsprechende Erklärung des Mitglieds oder durch Fristablauf bewirkt.
  • „Senioren“ (Sonderstatus): Langjährige Mitglieder werden bei Vollendung des 70. Lebensjahres und/oder bei gesundheitsbedingter Beendigung des aktiven Wassersports oder nach dem Tod des Ehepartners in der Mitgliedergruppe „Senioren“ (außerhalb der Statistik des Landessportbundes) betreut und dazu bei den Geburtstagen und bei ausgewählten Veranstaltungen des Clubs berücksichtigt.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben bei:

a) Ehrenmitgliedern:durch Verleihung auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands als höchste Auszeichnung die der Club zu vergeben hat. Ehrenmitglieder haben das Recht das Clubabzeichen mit goldenem Kreuz zu tragen.

b) Allen übrigen Mitgliedsarten:durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Bestätigung durch den Vorstand. Es sind die Personalien anzugeben, gegebenenfalls Ausbildung und bisherige Tätigkeit im Wassersport sowie die Daten der im Eigentum oder Miteigentum stehenden Boote.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft, durch

a) Austritt:Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er soll spätestens 2 Monate vor dem Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b) Ausschluss:Der Ausschluss kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung erklärt werden. Für den Ausschluss muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist auch , wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.
Weitere Gründe für einen Ausschluss sind:

1. unehrenhaftes, grob unsportliches oder clubschädigendes Verhalten
2. grobe Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Antrag auf Ausschluss kann mit schriftlicher Begründung vom Vorstand oder von einem Mitglied eingebracht werden. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
c) Tod:Durch den Tod erlischt die Mitgliedschaft.

3. Für das Ende der Mitgliedschaft gilt allgemein:Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten. Irgendwelche Ansprüche an den Club oder dessen Vermögen bestehen nicht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Clubmitglieder haben nach Art ihrer Mitgliedschaft und im Rahmen der erlassenen Ordnugen das Recht, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Clubs zu benutzen, in den Abteilungen des Clubs Sport zu treiben, sowie an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Alle Boote der Mitglieder führen den Clubstander und die Bezeichnung des Clubs (YCSTR). Alle Mitglieder sind zum Tragen des Clubabzeichens berechtigt.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch diese Satzung und die Ordnungen übertragene Pflichten nachzukommen und die Interessen des Clubs zu wahren.

Alle Mitglieder haben als Sportler bei der Ausübung des Wassersports die seemännischen Yachtgebräuche, die einschlägigen Vorschriften der entsprechenden Verbände und des Natur- und Umweltschutzes zu beachten.

Alle Mitglieder, die Bootseigner sind und Leistungen des Clubs in Anspruch nehmen, sind verpflichtet in jedem Jahr Arbeitsstunden zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Anlagen des Clubs zu leisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung beschlossen. Von Mitgliedern, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist vom Vorstand die Zahlung eines Schadenersatzes zu fordern. Die Höhe wird in der Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung festgelegt.

§ 8 Beiträge und Gebühren, Fälligkeiten
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Kosten von seinen Mitgliedern folgende Beiträge:
a) Einmaliger Aufnahmebeitrag: Mit Ausnahme von "Jugendmitgliedern" und "Familienmitgliedern" ist bei Erwerb der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr in der lt. Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung festgelegten Höhe zu zahlen. „Aktive Mitglieder“ zahlen zusätzlich einen Eigenleistungsausgleich in der in der Beitragsordnung festgelegten Höhe.
b) Jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden jährlichen Mitgliedsbeitrags wird in der Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung festgelegt. "Ehrenmitglieder" und „Senioren“ sind beitragsfrei.
c) Nutzungsgebühren für clubeigene Boote, Geräte, Anlagen und Lehrgänge
d) Gebühren für Clubembleme (Stander, Anstecknadeln, Wappen etc.) Ihre Höhe orientiert sich nach den jeweiligen Anschaffungs- und Verwaltungskosten und wird vom Vorstand festgelegt.
e) Umlagen
Über die Notwendigkeit einer zweckgebundenen Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung in jedem einzelnen Fall. Über die Höhe und Gültigkeit der Beiträge nach a) und b) beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. In Einzelfällen kann der Vorstand aus sozialen Gründen Änderungen vornehmen.

2. Die Beiträge und Gebühren sind wie folgt fällig:

a) Einmaliger Aufnahmebeitrag:Dreißig Tage nach Aufnahmebestätigung
b) Jährlicher Mitgliedsbeitrag:Zu Ende Februar eines jeden Jahres. Das Mitglied hat Anspruch auf einen Beleg.
c) Nutzungs- und andere Gebühren:Gemäß Ordnungen
d) Eigenleistungsausgleich:30 Tage nach Aufnahmebestätigung mit der Möglichkeit andere Termine zu vereinbaren.

3. Im zweiten Halbjahr eintretende Mitglieder (Datum der Aufnahmebestätigung) zahlen für das Aufnahmejahr nur den halben jeweiligen Mitgliedsbeitrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahmebestätigung.

§ 9 Auszeichnungen
1.Für besondere Verdienste um den Club oder den Wassersport verleiht der Vorstand folgen-
de Auszeichnungen an Mitglieder

a) Anerkennung für hervorragende Leistungen
b) Clubabzeichen mit bronzenem Kranz
c) Clubabzeichen mit silbernem Kranz
d) Clubabzeichen mit goldenem Kranz

2. Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Auszeichnung durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen. Die Ordnung für die Verleihung von Auszeichnungen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 10 Die Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) der erweiterte Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich stattfinden.

Die Versammlung wird von einem vom Vorstand beauftragten Versammlungsleiter geleitet. Wahlvorgänge leitet ein zu wählender Leiter der Wahlkommission.

1. Einladung und Beschlussfähigkeit:Die Einladung ist durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin (Absendetag maßgebend) allen stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden. In der Einladung ist neben Ort, Tag und Uhrzeit auch die Tagesordnung zu nennen. Die Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Tagesordnung der Mitgliederversammlung:Die Tagesordnung muss mindesten folgende Punkte enthalten:

a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Geschäftsbericht des Vorstands, Arbeits- und Veranstaltungsplan
c) Berichte des Schatzmeisters und der Revisoren
d) Zustimmung zum Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr und eventuell für das Folgejahr
e) Anträge der Mitglieder
f) Verschiedenes
g) Vorstellung der neuen und Nennung der ausgetretenen Mitglieder

3. Anträge:Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge zur Veränderung der Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich so früh wie möglich, spätestens jedoch am Tage vor der Mitgliederversammlung, vorzulegen.

4. Abstimmung
a) Abstimmungen bei einer Wahl werden in geheimer Form durchgeführt. Abstimmungen zu Sachfragen aller Art erfolgen offen durch Handzeichen.

b) Für die Wahl eines Kandidaten, die Annahme eines Antrags oder die Herbeiführung eines Beschluss genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

c) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies lt. Tagesordnung vorgesehen ist. Die Änderung der Satzung wird gültig, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Änderung gestimmt haben.

d) Die Auflösung des Clubs kann nur beschlossen werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt vorgesehen war, mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Versammlung mindestens 1 Tag mehr als 4 Wochen später per Einschreiben einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Darauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
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5. Protokoll:Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll den Inhalt der Berichte und den Verlauf der Diskussion in Kurzform wiedergeben, sowie alle behandelten Anträge, Wahlvorgänge und den verabschiedeten Haushaltsplan (Anlage) enthalten. Bei den Wahlen zum Vorstand sollen auch die Stimmenverhältnisse genannt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Ist eine Wahl durchgeführt worden, ist ein gesondertes Protokoll über die Wahl anzufertigen, das vom Leiter der Wahlkommission und vom Vorsitzenden des Clubs zu unterschreiben ist. Der Aushang in den Schaukästen des Clubs oder der Versand an alle Mitglieder ersetzt die Verlesung auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a) Der Vorstand oder
b) zehn Prozent der Mitglieder schriftlich es verlangen.
Die Verlangenden haben den Antrag zu begründen und die Tagesordnung zu benennen. Es muss sich hierbei um Themen von besonderer Bedeutung und großer Eilbedürftigkeit oder um außergewöhnlich umfangreiche Verlangen handeln. Für die Abwicklung der Versammlung gilt § 11 entsprechend.

2. Für die zwei folgenden Angelegenheiten

a) Verkauf oder Belastung des immobilen Clubvermögens
b) Auflösung des Clubs
ist in jedem Falle eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hierfür ist allen Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor dem Termin (Absendetag maßgebend) zu übersenden. Darin sind neben Tag, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlung auch ausführliche Begründungen zu geben.

§ 13 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer

2. Zur Ergänzung des Vorstandes werden Leiter ausgewählter Arbeitsgruppen in den erweiterten Vorstand berufen.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl, auch wiederholte, ist möglich. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet vor Ablauf der Amtszeit mit dem Tod oder der Amtsniederlegung bzw. mit dem Wegfall der Wählbarkeit, bei Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Den Club vertritt in allen Angelegenheiten gemäß § 26 BGB der im § 13 Punkt 1a benannte geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für alle finanziellen Geschäftsvorgänge haben immer zwei Unterschriftsberechtigte zu zeichnen. Für die innere Willensbildung gilt das Mehrheitsprinzip aller gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt seine Geschäfte in eigener Verantwortung, jedoch im Rahmen dieser Satzung und den Ordnungen sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Jede Mitgliederversammlung kann die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes in geheimer Abstimmung beschließen, wenn ein solcher Punkt in der Tagesordnung enthalten oder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

5. Der Vorstand hat über folgende Geschäftsvorgänge zu entscheiden:

a) Anschaffungen, Reparaturen und Verkäufe von mobilem Clubvermögen aller Art Wert von über 5% der Summe des letzten beschlossenen Etats - je Einzelfall - sofern für den Geschäftsvorgang im Etat ein Posten vorgesehen ist. b) Anschaffungen, Reparaturen und Verkäufe von mobilem Clubvermögen im Wert von 3% der Summe des letzten beschlossenen Etats - je Einzelfall - sofern für den Geschäftsvorgang kein Posten vorgesehen ist. Der Gesamtetat darf nicht überschritten werden.
c) Abschluss von Verträgen aller Art, die den Club im jeweiligen Etatjahr und/oder in den Folgejahren mit mehr als 5% der Summe des letzten beschlossenen Etats belasten, sofern für den Geschäftsvorgang im Etat ein Posten vorgesehen ist.
d) Abschluss von Verträgen aller Art, die den Club im jeweiligen Etatjahr und/oder in den Folgejahren mit mehr als 3% der Summe des letzten beschlossenen Etats belasten, sofern für den Geschäftsvorgang im Etat kein Posten vorgesehen ist. Der Gesamtetat darf nicht überschritten werden.
e) Genehmigung der Ordnungen und ihre Änderungen (soweit dafür nicht die Mitglieder- versammlung zuständig ist)
f) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
g) bedeutende Pachtverträge (Vorschlag für Mitgliederversammlung)
h) langfristige Anlagen des Clubvermögens (Vorschlag für Mitgliederversammlung)
i) Aufnahme von Schulden (Vorschlag für Mitgliederversammlung)
k) Aufnahme natürlicher und juristischer Personen als Clubmitglieder
l) Schlichtung von clubinternen Differenzen persönlicher Natur zwischen einzelnen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, sowie zwischen Organen des Clubs.
m) Bildung von Arbeitsgruppen zur Lösung spezieller Aufgaben des Clubs bei gleichzeitiger Berufung der jeweiligen Leiter in den erweiterten Vorstand

§ 14Geschäftsführung
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Führung der Clubgeschäfte folgende Maßnahmen ergreifen:

1. Ernennung von Arbeitsgruppenleitern
Der Vorstand ernennt befähigte Clubmitglieder seiner Wahl für frei vereinbarte Zeiträume zu Arbeitsgruppenleitern für bestimmte Aufgabengebiete. In jedem Fall ist der Vorstand für die Tätigkeit der Arbeitsgruppenleiter verantwortlich.

2. Erlass von Ordnungen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelter Fragen betreffs der Arbeit der Arbeitsgruppen leiter, der Nutzung der Clubanlagen und -boote sowie allgemeiner Fragen des Zusam menlebens im Club, erlässt der Vorstand Ordnungen. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit im Vorstand.

3. Die folgenden Ordnungen sind vom Vorstand vorzubereiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen:

  1. Beitrags-, Gebühren- und Leistungsordnung
  2. Gebührenordnung für Gäste
  3. Hafenordnung
  4. Ordnung für Auszeichnungen

§ 15 Revisoren
1.Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Es sollen Clubmitglieder gewählt werden, denen die Probleme des Rechnungswesens nicht fremd sind. Sie dürfen keine Ämter im Club bekleiden. 2.Mindestens einmal im Jahr nach Vorliegen der Jahresrechnung, jedoch vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung, überprüfen sie die Bücher und die Kasse des Clubs auf a) rechnerische Richtigkeit
b) lückenloses Vorhandensein aller Belege
c) Übereinstimmung der Bank- und Kassensalden mit der Jahresrechnung
d) die Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben.

Bei Ausgabenposten nach § 13.4 sind die Revisoren zur qualifizierten Prüfung verpflichtet, die sich richtet auf:
-Berechtigung nach der Satzung
-Übereinstimmung mit dem Etat
-Übereinstimmung mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei Beanstandungen sind sie gehalten, entsprechende Bemerkungen in Ihren Bericht an die Mitgliederversammlung aufzunehmen.

3. Über ihre Tätigkeit, den vorgenommenen Prüfungsumfang und über das Ergebnis ihrer Prüfung verfassen die Revisoren einen Bericht an die Jahreshauptversammlung, der dort zu verlesen ist.

§ 16 Yachtregister
Der Club führt ein Register über die clubeigenen und im Eigentum von Aktiven- und Jugendmigliedern befindlichen Boote, die sportlichen Zwecken dienen.

§ 17 Anlagen und Ausrüstungen
Die durch den YC Strelasund erworbenen bzw. von seinen Mitgliedern geschaffenen Grundstücke und Anlagen sind unveräußerliches und unteilbares Eigentum des Yachtclubs Strelasund e.V.. Die Nutzung erfolgt durch die Mitglieder des Clubs und seiner Gäste.

§ 18Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gemäß § 12.2 b mit 3/4 Mehrheit der Stimmen erfolgen auf der Basis des VR § 47 – 50.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das restliche Vermögen an die Hansestadt Stralsund (Abteilung Sport), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung des Nachwuchses im Wassersport zu verwenden hat. Vor Eintritt der Auflösung müssen alle steuerlichen Forderungen des Finanzamtes abgegolten sein.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2007 erhält die Satzung die jetzt erarbeitete Fassung.